Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 118/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Zwickau - 21.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 118/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt der Wendung auf UA S. 20, dass das Landgericht hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (§ 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhandlung der Problematik wäre freilich wünschenswert gewesen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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