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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 118/11
Die Revision ist nicht aufgrund der Nichtvornahme einer Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten begründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15899
Aktenzeichen: 5 StR 118/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 21.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 46b Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 03.05.2011 - 5 StR 118/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt der Wendung auf UA S. 20, dass das Landgericht hinsichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (§ 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhandlung der Problematik wäre freilich wünschenswert gewesen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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