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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 108/11
Eine unbegründete Revision wird verworfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15904
Aktenzeichen: 5 StR 108/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 03.05.2011 - 5 StR 108/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur nicht geringen Menge (UA S. 20, 29) werden durch die missverständlichen, auf eine geringe Menge bezogenen Ausführungen (UA S. 31) nicht in Frage gestellt.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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