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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 1 StR 465/10
Das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist im Falle des Versterbens des Angeklagten nach Einlegung der Revision einzustellen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15891
Aktenzeichen: 1 StR 465/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ulm - 10.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

BGH, 03.05.2011 - 1 StR 465/10

Redaktioneller Leitsatz:

Stirbt der Angeklagte nach Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Verteidigerin
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.

  3. 3.

    Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht Ulm hat am 10. Juni 2010 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung verstarb der Angeklagte am 20. Februar 2011.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.

4

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Hebenstreit

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