Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 1 StR 196/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 28.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag u.a.
BGH, 03.05.2011 - 1 StR 196/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht angenommen hat.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Graf
Sander
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