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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: V ZR 132/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen tatsächlicher Beachtung des als übergangen gerügten Parteivortrags durch den Senat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16457
Aktenzeichen: V ZR 132/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 20.10.2009 - AZ: 27 O 7314/09

OLG München - 21.05.2010 - AZ: 5 U 5090/09

BGH - 04.02.2011 - AZ: V ZR 132/10

Fundstelle:

Info M 2011, 390

BGH, 28.04.2011 - V ZR 132/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der als übergangen gerügte Parteivortrag ist von dem Senat berücksichtigt worden. Hinzu kommt, dass es für die Entscheidung auf die Verjährungsproblematik nicht ankommt, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Zinsen haben (siehe Rz. 14 ff. des Urteils).

Stresemann
Czub
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

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