Beschl. v. 28.04.2011, Az.: IX ZB 145/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 14.01.2009 - AZ: 12 O 294/08
OLG Brandenburg - 11.05.2009 - AZ: 12 W 9/09
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
AGS 2011, 305
NJW-Spezial 2011, 349
RVG prof 2011, 129
RVG prof 2012, 1
RVGreport 2011, 348
BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 28. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/ Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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