Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: 4 StR 169/11
Kein Vorliegen einer Aufklärungshilfe i.S.d. § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bei einer Nennung einer als unbewiesenen Täter in Frage kommenden Person
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15193
Aktenzeichen: 4 StR 169/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 09.12.2010

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.04.2011 - 4 StR 169/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG hat der Beschwerdeführer nicht - wie geboten (vgl. Maier in Münch-Komm-BtMG § 31 Rn. 204 mwN) - eine zulässige Verfahrensrüge erhoben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung vom 16. Juni 2010 nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.