Beschl. v. 27.04.2011, Az.: 4 StR 149/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 27.10.2010
Verfahrensgegenstand:
sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.
BGH, 27.04.2011 - 4 StR 149/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. April 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. März 2011:
Die vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil die Begründung des Beweisantrags nicht mitgeteilt worden sein soll; diese ist vielmehr - wenn auch nicht abgesetzt oder hervorgehoben - Teil der Revisionsbegründung. Der Revisionsführer hat es aber unterlassen, die sowohl in dem Beweisantrag als auch in der Begründung zu der Verfahrensrüge angesprochene Vernehmungsniederschrift (vgl. Seiten 3, 5, 6, 7, 9 der Revisionsbegründung) vollständig mitzuteilen. Dessen bedurfte es jedoch (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), um prüfen zu können, ob die Strafkammer zu Recht auch im Hinblick auf die dort niedergelegten Angaben der Zeugin ihre Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin bejaht hat.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.