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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 2 StR 29/11
Angeklagter muss einem Nebenkläger sämtliche künftige immateriellen Schäden aus der Tat ersetzen; Pflicht des Angeklagten zum Ersatz von sämtlichen künftigen immateriellen Schäden aus der Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17394
Aktenzeichen: 2 StR 29/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 06.09.2010

Fundstellen:

StRR 2011, 421-422

StRR 2011, 247 (red. Leitsatz)

ZAP EN-Nr. 597/2011

ZAP 2011, 917

Verfahrensgegenstand:

versuchter Totschlag u.a.

BGH, 20.04.2011 - 2 StR 29/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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