Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 2 StR 29/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kassel - 06.09.2010
Fundstellen:
StRR 2011, 421-422
StRR 2011, 247 (red. Leitsatz)
ZAP EN-Nr. 597/2011
ZAP 2011, 917
Verfahrensgegenstand:
versuchter Totschlag u.a.
BGH, 20.04.2011 - 2 StR 29/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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