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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2011, Az.: X ZR 62/07
Festsetzung der Vergütung für einen gerichtlichen Sachverständigen nur in der durch Belege nachgewiesenen Höhe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14685
Aktenzeichen: X ZR 62/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 27.02.2007 - AZ: 4 Ni 35/05 (EU)

BGH - 20.05.2010 - AZ: Xa ZR 62/07

BGH - 14.10.2010 - AZ: Xa ZR 62/07

Fundstellen:

GuG 2012, 62

GuT 2011, 171

HRA 2011, 24

WuM 2011, 325

BGH, 19.04.2011 - X ZR 62/07

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe

1

Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).

 Es können deshalb erstattet werden:  
 Übernachtungskosten66 EUR 
 Tagegeld6 EUR 
  72 EUR 

Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.

Meier-Beck
Mühlens
Grabinski
Hoffmann
Schuster

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