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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: IX ZB 93/11
Eine nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Restschuldbefreiung ist unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15644
Aktenzeichen: IX ZB 93/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Landshut - 10.12.2010 - AZ: IN 565/09

LG Landshut - 25.01.2011 - AZ: 32 T 143/11

BGH, 14.04.2011 - IX ZB 93/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 14. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2011 "widersprochen".

2

Das Schreiben des Schuldners vom 2. Februar 2011 ist nach seinem Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG).

3

Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. März 2011 enthält einen solchen Antrag.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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