Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 5 StR 62/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 13.04.2011 - 5 StR 62/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen versagen schon deswegen, weil der Angeklagte bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Ergebnis der Blutalkoholanalyse keinen positiven Alkoholbefund aufwies. Der durch den untersuchenden Arzt gewonnene subjektive Eindruck von einer Alkoholisierung des Angeklagten ist deshalb irrelevant.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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