Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 2 StR 646/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 07.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 13.04.2011 - 2 StR 646/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 mit Beschluss vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift vom 4. November 2010 war genauso wie die Erwiderung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2011 Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und zeigt eine Gehörsverletzung nicht auf.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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