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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 4 StR 88/11
Auslegung der Ausführungen zur Strafzumessung eines Gerichts zum "Verbrauch" des Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gem. § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14173
Aktenzeichen: 4 StR 88/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 29.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 31 BtMG

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.04.2011 - 4 StR 88/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. April 2011
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2011 bemerkt der Senat: Die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zum "Verbrauch" des Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG im Fall 4 (UA 23) sind - wie auch die Ausführungen auf UA 21, 22 belegen - dahin zu verstehen, dass das Landgericht diesem Strafmilderungsgrund über die Heranziehung bei der Bejahung eines minder schweren Falls hinaus keine wesentliche Bedeutung für die Strafbestimmung mehr beigemessen hat. Hierin liegt angesichts der Umstände des Falles kein Rechtsfehler. Der Senat hat daher keinen Anlass, bezüglich der für diese Tat verhängten Strafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu verfahren.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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