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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2011, Az.: II ZR 83/10
Aktionär bleibt gegen Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt bei Übergang der Aktien vor Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14347
Aktenzeichen: II ZR 83/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 11.08.2009 - AZ: 32 O 68/08

OLG Celle - 28.04.2010 - AZ: 9 U 92/09

BGH, 05.04.2011 - II ZR 83/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger und der Streithelferinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die gefassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 420.000 €

Bergmann
Strohn
Drescher
Born
Sunder

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