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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: III ZA 20/10
Wertung einer "sofortigen Beschwerde" gegen einen Beschluss eines Senats des BGH als Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14230
Aktenzeichen: III ZA 20/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.01.2010 - AZ: 2-8 O 289/09

LG Frankfurt am Main - 27.01.2010 - AZ: 2-8 O 289/09

OLG Frankfurt am Main - 16.11.2010 - AZ: 3 U 52/10

BGH - 27.01.2011 - AZ: III ZA 20/10

BGH, 31.03.2011 - III ZA 20/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2011.

Gründe

1

Nachdem eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht eröffnet ist, wertet der Senat die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 als Gegenvorstellung. Diese gibt indes keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 27. Januar 2011, weil der Kläger nach wie vor nicht hinreichend dargelegt hat, dass Wert der durch das klageabweisende Berufungsurteil für ihn geschaffenen Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

2

Angesichts des gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Kiel vom 27. September 2001, das ihm die Verwendung des Domainnamens "sky.de" untersagt hat, stehen dem Kläger aus der Entziehung oder Drittverwendung dieser Domainadresse Schadensersatz- oder sonstige Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte oder Dritte überdies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu.

3

Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden.

Schlick
Tombrink

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