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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 3 StR 460/10
Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts begründet sich für den Nebentäter ebenso wie für den Haupttäter nach dem ermittelten Tatort der angeklagten Straftat; Anforderung an die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei möglicherweise unterschiedlichen Tatorten des Haupttäters und des Nebentäters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16670
Aktenzeichen: 3 StR 460/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 04.05.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 97

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 31.03.2011 - 3 StR 460/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgs- sondern ein Tätigkeitsdelikt.

  2. 2.

    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens maßgeblich.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Gericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 i.V.m. §§ 7 ff. StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Eine Tatortzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 7 Abs. 1 StPO lässt sich entgegen der - vom Generalbundesanwalt geteilten - Auffassung der Strafkammer zwar nicht daraus herleiten, dass der Erfolg der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, im Bezirk des erkennenden Gerichts eingetreten ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var., Abs. 1 3. Var. StGB); denn das hier in Rede stehende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgs- sondern ein Tätigkeitsdelikt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 77/02, NJW 2002, 3486 [BGH 17.07.2002 - 2 ARs 164/02]). Das Landgericht hat aber seine örtliche Zuständigkeit gleichwohl im Ergebnis zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB angenommen. Denn in dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 338 Rn. 31) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sowohl der Veräußerer als auch der potentielle Erwerber der Betäubungsmittel, die der Angeklagte durch seine Vermittlungstätigkeit gleichermaßen unterstützte, in Düsseldorf auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StGB vornahmen, die (Haupt-)Tat also (auch) im Bezirk des erkennenden Gerichts begingen. Dort fand hinreichend sicher (SA Bl. 146 ff. und Bl. 168 ff.) jedenfalls im Versuchsstadium der Tat zumindest ein persönliches Gespräch des Erwerbers mit dem Verkäufer statt, welches das geplante Betäubungsmittelgeschäft zum Gegenstand hatte. Überdies hielt sich der potentielle Abnehmer des Rauschgifts in Düsseldorf auf, als er weitere telefonische Absprachen über das Geschäft mit dem Verkäufer traf. Die hierdurch für die Haupttäter begründete Tatortzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gilt gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB in gleicher Weise für den Angeklagten als Teilnehmer der Tat.

Becker
Sost-Scheible
Hubert
Schäfer
Mayer

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