Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 87/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 13.09.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 30.03.2011 - 5 StR 87/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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