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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 87/11
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13725
Aktenzeichen: 5 StR 87/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 13.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 30.03.2011 - 5 StR 87/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

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