Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 54/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 30.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung
BGH, 30.03.2011 - 5 StR 54/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf das Gewicht der Anlasstat und den Zeitraum zwischen Anlasstat und Maßregelanordnung wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaffen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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