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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: VI ZR 237/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14199
Aktenzeichen: VI ZR 237/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 06.08.2009 - AZ: 10 O 307/08

OLG Düsseldorf - 03.09.2010 - AZ: I-17 U 163/09

BGH, 29.03.2011 - VI ZR 237/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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