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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.2011, Az.: VI ZR 117/10
Möglichkeit der Entscheidung über einen Auskunftsanspruch durch Teilurteil; Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens im Wege der Stufenklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15383
Aktenzeichen: VI ZR 117/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.10.2009 - AZ: 18 O 226/08

KG Berlin - 13.04.2010 - AZ: 27 U 128/09

Fundstellen:

BGHZ 189, 79 - 87

AnwBl 2012, 8-9

GesR 2011, 443-446

MDR 2011, 939-940

MedR 2011, 715-717

NJW 2011, 1815-1817 "VIOXX"

PA 2011, 166

PharmaR 2011, 332-334

VersR 2011, 1330-1332

ZMGR 2011, 246-248

BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

Amtlicher Leitsatz:

ArzneimittelG § 84, § 84a,

Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmittel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Ersatz immateriellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Schäden in Anspruch.

2

Das Landgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe über den Auskunftsantrag verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden. Es sei unzulässig, den Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG im Wege der Stufenklage geltend zu machen, denn eine Stufenklage sei gemäß § 254 ZPO nur zulässig, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht - wie im Streitfall - der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Werde die unzulässige Stufenklage in eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet, stehe dem Erlass eines Teilurteils die Gefahr entgegen, dass dann innerhalb desselben Rechtsstreits einander widersprechende Entscheidungen hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs (§ 84 AMG) ergehen könnten.

II.

4

Die Revision hat Erfolg.

5

Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, durch die die Klägerin beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1501), sind nicht erfüllt.

6

1.

Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Berufungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen von § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Auskunftsantrag durch Teilurteil abzuweisen.

7

2.

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.

8

a)

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 6 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953).

9

b)

Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG dient nicht der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens. Die mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) - in Anlehnung an die in §§ 8 f. UmweltHG sowie § 35 GenTG getroffenen Regelungen - eingeführte Vorschrift verfolgt im Wesentlichen vielmehr folgende zwei Ziele: Zum einen bezweckt sie die prozessuale Chancengleichheit, weil der Geschädigte in aller Regel den Weg des angewandten Arzneimittels von der ersten Forschung über die Erprobung bis zu dessen konkretem Herstellungsprozess nicht überschauen kann, während die pharmazeutischen Unternehmen -insbesondere zur Frage der Vertretbarkeit ihrer Arzneimittel -den jeweiligen Erkenntnisstand dokumentiert zur Verfügung haben. Im Hinblick darauf hielt es der Gesetzgeber für angebracht, dem Geschädigten die zur Geltendmachung der ihm zustehenden Ansprüche notwendigen Tatsachen zugänglich zu machen, um ihn in die Lage zu versetzen, im Einzelnen zu prüfen, ob ihm ein Anspruch aus Gefährdungshaftung zusteht. Zum anderen soll der Auskunftsanspruch die beweisrechtliche Stellung des Geschädigten im Arzneimittelprozess stärken. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen.

10

Der Auskunftsanspruch umfasst demzufolge gerade auch die für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs maßgeblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die für die Abwägung der Vertretbarkeit des Nebenwirkungsspektrums eines Arzneimittels maßgeblich sind. Der für die Beurteilung dieser beiden wesentlichen Aspekte maßgebliche Sachverhalt kann so in den Prozess eingeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001, BT-Drucks. 14/7752, S. 20; Handorn in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 27 Rn. 138; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 84a AMG, Anm. 1 (Stand: 2010); Sander, Arzneimittelrecht, Stand: Dezember 2008, § 84a AMG, Erl. 1 (Stand: November 2007); Moelle in: Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, S. 831). Da die von dem Geschädigten begehrte Auskunft gemäß § 84a AMG mithin nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs - etwa nach § 84 AMG - dienen, sondern ihm vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (Moelle, aaO). Der dazu - insbesondere in Teilen der arzneimittelrechtlichen Literatur - ohne nähere Begründung vertretenen Gegenmeinung (vgl. Sander, aaO Erl. 3; Kloesel/Cyran, aaO, Anm. 26 (Stand: 2004); Handorn, aaO Rn. 164; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, 2003, S. 416; Krüger, Arzneimittelgefährdungshaftung nach § 84 AMG unter besonderer Berücksichtigung alternativer Kausalität, 2006, S. 121; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7752, S. 48) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

11

c)

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO nicht zulässig. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin im Hinblick auf die Höhe des von ihr begehrten angemessenen Schmerzensgeldes unter anderem Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem die Beklagte Kenntnis von kardiovaskulären Risiken des in dem Medikament VIOXX enthaltenen Wirkstoffs Refocoxib erlangt hat. Dieser Umstand mag für die Begründetheit des Anspruchs, nämlich für den vom Gericht gegebenenfalls zuzusprechenden Betrag eines etwaigen Schmerzensgeldes von Bedeutung sein, für die Zulässigkeit des unbezifferten Schmerzensgeldantrags kommt es darauf nicht an. Zutreffend weist die Revisionserwiderung zudem darauf hin, dass die Klägerin auf diese Auskunft auch nicht etwa deshalb angewiesen ist, um einen Mindestbetrag angeben zu können, denn sie hat den von ihr als angemessen angegebenen Betrag von mindestens 100.000 € unter anderem mit dem Zeitpunkt begründet, zu dem nach ihrem Vorbringen die Beklagte Kenntnis von den behaupteten Risiken erlangt hat. Weiteren Vortrags dazu bedurfte es nicht.

12

3.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen nicht zur Folge, dass über den Auskunftsanspruch nicht durch Teilurteil entschieden werden darf.

13

a)

Die als solche unzulässige Stufenklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist zwar, da es, wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist der Klägerin ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Die Frage, ob ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO).

14

b)

Werden im Wege objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl (zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, darf über den Auskunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden.

15

aa)

Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, jeweils mwN).

16

Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. und vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, Rn. 12). Das ist hier der Fall, weil der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch und das Schadensersatz- sowie das Feststellungsbegehren auf demselben Sachverhalt beruhen und sämtliche Ansprüche auf Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz (§§ 84 ff. AMG) gestützt sind. Das steht indessen im Streitfall einer isolierten Entscheidung über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.

17

bb)

Auch bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, aaO S. 242 f. und vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049). Diese Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche wird hingenommen. Dasselbe gilt, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage erhobener Anspruch oder der im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen Klage ein Anspruch gegenübersteht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. mwN), nicht. Anderenfalls könnte in solchen Fällen im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Zahlungsanspruch nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 22 ff.).

18

cc)

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Auskunftsbegehren gem. § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind materiell-rechtlich verzahnt. Wenn über das Auskunftsbegehren gemäß § 84a AMG nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden dürfte, könnten die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der beweisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen auf § 84 AMG gestützten Schadensersatzanspruch nicht erreicht werden. Ebenso wie bei der Stufenklage ist auch der im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG lediglich ein Hilfsmittel, um den Leistungsanspruch durchzusetzen. Dieser Leistungsanspruch (hier: das Schadensersatzbegehren der Klägerin), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechtsschutzziel, das mit der Klage verfolgt wird. Ein etwaiger Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen.

19

4.

Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen sind. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Sachverhältnis - wie hier - bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht seine Entscheidung auf rein prozessuale Erwägungen gestützt und demgemäß nicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue

Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, VersR 2008, 1122, 1124).

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

Von Rechts wegen

Verkündet am: 29. März 2011

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