Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 1 StR 107/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 27.10.2010
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 29.03.2011 - 1 StR 107/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2011
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entfällt.
Die Beschwerdeführerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Wahl
Rothfuß
Elf
Jäger
Sander
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