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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: VI ZR 264/09
Verletzung der Gehörsrüge bei fehlender ausdrücklicher Bescheidung des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13868
Aktenzeichen: VI ZR 264/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 05.11.2008 - AZ: 14 O 590/07

OLG Köln - 23.07.2009 - AZ: 7 U 207/08

BGH, 28.03.2011 - VI ZR 264/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 18. Februar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes hin:

3

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich zu dem Haushaltsführungsschaden im Jahre 2003 nicht geäußert, liegt offensichtlich ein Versehen des Berufungsgerichts vor. Der Kläger hätte daher einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO stellen müssen, um eine Ergänzung des Berufungsurteils zu erreichen. Hinsichtlich des entgangenen Schwerbehindertenurlaubs fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, zudem ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert worden. Soweit der Kläger eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 (NZV 2007, 40 [OLG Düsseldorf 12.06.2006 - I-1 U 241/05]) sieht, hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Obersatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf und auch keine von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in den Instanzen nur eine faktische Aufteilung der Haushaltsarbeiten, die ohnehin nicht für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ausreicht.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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