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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: NotZ (Brfg) 1/11
Keine Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit wegen Mitautorentätigkeit an einem Kommentar zur Bundesnotarordnung i.R.e. Verfahrens um die Besetzung einer Notarstelle; Befangenheit eines Richters wegen Mitautorentätigkeit an einem Kommentar zur Bundesnotarordnung i.R.e. Verfahrens um die Besetzung einer Notarstelle
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18410
Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 02.12.2010 - AZ: VA-Not 3/10

Verfahrensgegenstand:

Besetzung einer Notarstelle

BGH, 28.03.2011 - NotZ (Brfg) 1/11

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen eines Verfahrens über die Besetzung einer Notarstelle ist ein Richter weder von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen noch liegt ein Grund für die Besorgnis seiner Befangenheit vor, weil er Mitautor eines Kommentars zur Bundesnotarordnung ist.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Wöstmann,
die Notarin Dr. Brose-Preuß und
den Notar Dr. Strzyz
am 28. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. ist nicht von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es besteht auch nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

1

Mit Anzeige vom 18. Februar 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. mitgeteilt:

"Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr. U. B. , herausgegebenen Kommentars zur Bundesnotarordnung beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr. B. . Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht."

2

Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Die Verfahrensbeteiligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht.

Galke
Diederichsen
Wöstmann
Brose-Preuß
Strzyz

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