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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: IX ZR 85/08
Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Versagung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13614
Aktenzeichen: IX ZR 85/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 01.12.2006 - AZ: 15 O 171/06

OLG Düsseldorf - 30.04.2008 - AZ: I-6 U 2/07

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 24.03.2011 - IX ZR 85/08

Redaktioneller Leitsatz:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht kein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).

3

2.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbildungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff).

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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