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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: IX ZB 239/09
Antragsgemäße Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14197
Aktenzeichen: IX ZB 239/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hof - 27.08.2009 - AZ: 35 O 1/08

OLG Bamberg - 06.10.2009 - AZ: 5 W 77/09

BGH, 24.03.2011 - IX ZB 239/09

Redaktioneller Leitsatz:

§ 15a RVG in der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung ist auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Altfälle anwendbar.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 6 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hof vom 27. August 2009 abgeändert. Die dem Beklagten zu 6 nach dem Endurteil des Landgerichts Hof vom 27. November 2008 von der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.934,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf 729,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat (u.a.) den Beklagten zu 6 auf Zahlung von 58.877,18 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist mit Urteil vom 15. Januar 2009 abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Der Beklagte hat beantragt, Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 3.684,40 € festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2009 ist ein Betrag von insgesamt 2.204,50 € festgesetzt worden; dabei ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr abgesetzt und wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorgeschriebenen hälftigen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nur eine Verfahrensgebühr von 0,65 in Höhe von 729,95 € festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6, mit der dieser die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr beanstandet hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte zu 6 weiterhin die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr erreichen.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 104 Abs. 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie führt zur antragsgemäßen Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Die Vorschrift des § 15a RVG in der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung ist auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen "Altfälle" anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, AnwBl. 2010, 878 Rn. 10; vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, Rn. 7). Die angefochtene Entscheidung muss daher aufgehoben werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgesetzte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Verfahrensgebühr entsprechend festzusetzen (§ 577 Abs. 5 ZPO).

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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