Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: IX ZB 155/10
Zulässigkeit einer Rechtbeschwerde bei fehlender Darlegung einer Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung oder eines grundlegenden Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14208
Aktenzeichen: IX ZB 155/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover -19.01.2010 - AZ: 902 IN 369/07-8-

LG Hannover - 22.06.2010 - AZ: 20 T 13/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 24.03.2011 - IX ZB 155/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der fehlenden Darlegung der Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus. Ein grundlegender Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt, so dass auch keine Wiederholungsgefahr gegeben sein kann.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.