Beschl. v. 24.03.2011, Az.: III ZR 52/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rottweil - 25.09.2009 - AZ: 4 O 98/08
OLG Stuttgart - 10.02.2010 - AZ: 3 U 179/09
BGH, 24.03.2011 - III ZR 52/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
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