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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 7/11
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Frsitbeginn für eine Klage nach Zustellung eines Widerrufsbescheides
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13484
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 24.09.2010 - AZ: 1 AGH 63/10

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 22.03.2011 - AnwZ (Brfg) 7/11

Redaktioneller Leitsatz:

Auch eine an einem Samstag bewirkte Zustellung eines Widerrufsbescheides löst den Beginn der Klagefrist aus.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf,
die Richterin Lohmann,
den Richter Seiters,
die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 22. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Juni 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen, nachdem der Kläger am 16. Februar 2010 im Verfahren Amtsgericht V. für mehrere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Bescheid wurde dem Kläger am Samstag, den 5. Juni 2010, im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Mit Fax vom 6. Juli 2010 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 20. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Urteil vom 24. September 2010 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) -als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - liegen nicht vor.

3

1.

Die Auffassung des Klägers, seine Klage sei rechtzeitig erhoben worden, weil nach § 193 BGB für den Fristbeginn nicht auf den Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids, sondern auf den nächsten Werktag und damit auf Montag, der 7. Juni 2010 hätte abgestellt werden müssen, trifft nicht zu. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrug die Klagefrist einen Monat ab Bekanntgabe. Hierauf ist in der dem Bescheid nach § 58 VwGO beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Die Bekanntgabe an den Kläger ist im Wege der Ersatzzustellung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 ZPO am 5. Juni 2010 erfolgt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB endete die Klagefrist somit am 5. Juli 2010, einem Montag. Dass die Zustellung des Widerrufsbescheids an einem Samstag erfolgte, ist für diese Fristberechnung ohne Belang. Das Gesetz bestimmt in § 222 Abs. 2 ZPO lediglich, dass eine prozessuale Frist nicht an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag endet. Für den Fristbeginn verbleibt es demgegenüber bei der Regelung des § 187 BGB, sodass auch eine an einem Samstag bewirkte Zustellung den Fristbeginn auslöst (vgl. nur MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rn. 5a mwN). Aus der vom Kläger herangezogenen Vorschrift des § 193 BGB ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Berechnung prozessualer Fristen durch § 222 Abs. 2 ZPO ersetzt wird (MünchKommZPO/Gehrlein, aaO Rn. 2), trifft auch sie nur eine Regelung für den Fall, dass das Fristende auf einen Samstag fällt. Den hier vorliegenden Fall, dass die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung auf einen Samstag fällt, erfasst sie nach ihrem klaren Wortlaut nicht. Der Kläger hat die Klagfrist, soweit er behauptet, Gegenteiliges angenommen zu haben, somit auch schuldhaft versäumt.

4

2.

Die Annahme des Klägers, der Anwaltsgerichtshof sei ungeachtet der Verfristung der Klage verpflichtet gewesen, sich mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich ein Vermögensverfall vorliege, ist unzutreffend. Eine solche Sachprüfung setzt eine zulässige Klage voraus.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kessal-Wulf
Lohmann
Seiters
Kappelhoff
Stüer

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