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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZR 150/10
Berücksichtigung des maßgeblichen Schriftsatzes bei Einreichung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13388
Aktenzeichen: IX ZR 150/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 20.10.2009 - AZ: 17 O 38/09

OLG Hamm - 05.08.2010 - AZ: I-27 U 201/09

BGH, 17.03.2011 - IX ZR 150/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht dazu, alle Einzelpunkte eines Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

  2. 2.

    Ein Gericht braucht einen Schriftsatz nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wird und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverkündung zum Gegenstand hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 78.750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1.

Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

3

a)

Soweit das Berufungsgericht eine Übertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Gehörsverletzung aus.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, Rn. 3). Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die von ihm im Ergebnis getroffene Beweislastentscheidung die als übergangen gerügte - ihrem Inhalt nach nicht eindeutige - Zeugenaussage ersichtlich zur Kenntnis genommen. Soweit es seine weitere rechtliche Würdigung auf den urkundlichen Inhalt der mit Blankoindossamenten (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 WG) versehenen Wechsel stützt, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.

5

b)

Auch im Blick auf eine etwaige Anfechtung aus § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO beruft sich der Kläger zu Unrecht auf Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Der maßgebliche Schriftsatz brauchte schon deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverkündung zum Gegenstand hatte. Davon abgesehen lässt der Schriftsatz eine substantiierte Darlegung vermissen, dass der Beklagten die Umstände bekannt waren, die eine Anfechtung des Erwerbs gegenüber der A. KG begründen.

7

2.

Soweit die Beschwerde die Grundsätze der Anfechtbarkeit von Drittzahlungen auf wertlose Forderungen auch für Fälle befürwortet, in denen es sich um einen von dem Schuldner ausgehenden, für den Zuwendungsempfänger erkennbar einheitlichen Zahlungsvorgang unter bloß formaler Einschaltung eines Dritten handelt, liegt ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht vor.

8

Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt. Nach seinen Feststellungen war der Beklagten lediglich die A. KG als Unternehmen bekannt. Deshalb bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich Mittel der Schuldnerin über die A. KG als bloße Durchgangsstation an sie gelangt waren. Aus dem Umstand, dass die Wechsel ursprünglich auf die Schuldnerin lauteten, musste die Beklagte nicht schließen, dass die Wechsel unmittelbar aus deren Vermögen herrührten. Vielmehr bestand die Möglichkeit, dass die Schuldnerin die Wechsel zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber der A. KG eingesetzt hatte.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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