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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZB 51/11
Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13591
Aktenzeichen: IX ZB 51/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gießen - 26.11.2010 - AZ: 6 IN 181/07

LG Gießen - 13.01.2011 - AZ: 7 T 13/11

BGH, 17.03.2011 - IX ZB 51/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Januar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil sie der Pfändung unterliegende Beträge aus ihrem Einkommen nicht an die Treuhänderin abgeführt und damit ihre Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Sie beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Schuldnerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

3

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, Rn. 10 mwN). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht verletzt. Eine Heilung ihrer Verletzungshandlung ist nicht eingetreten, weil der nicht abgeführte Betrag in Höhe von insgesamt 752,20 € bis zur Stellung des Versagungsantrages im Schlusstermin nicht zur Masse gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 6).

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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