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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: 5 StR 534/10
Begründetheit einer Anhörungsrüge mit dem Vorwurf mangelnder Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12633
Aktenzeichen: 5 StR 534/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 17.03.2011 - 5 StR 534/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 betreffende Antrag des Verurteilten R. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

1.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2

2.

Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 mN).

Raum
Brause
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König
Bellay

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