Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: 4 StR 69/11
Verwerfung eines Urteils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12631
Aktenzeichen: 4 StR 69/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 30.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

BGH, 17.03.2011 - 4 StR 69/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 2011
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 8. Februar 2011 dargelegten Gründen dahin geändert, dass der nochmals angeordnete Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.900 Euro entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zudem: Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teilleistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.).

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.