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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: XI ZR 38/10
Festsetzung des Gegenstandswertes bei Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12561
Aktenzeichen: XI ZR 38/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 07.07.2009 - AZ: 6 O 429/07

OLG Düsseldorf - 03.02.2010 - AZ: I-18 U 161/09

BGH, 16.03.2011 - XI ZR 38/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 16. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend festgesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskalbürgschaft, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterverfolgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sind gegen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 € zuzüglich Zinsen ab dem Jahr 2006 ergangen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des Feststellungsantrags ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegenstandswert. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Wiechers
Mayen
Grüneberg
Maihold
Pamp

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