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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: III ZB 55/10
Berichtigung eines Beschlusses von Amts wegen durch das Wort "Berufungsbegründungsfrist" statt "Berufungsfrist"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12685
Aktenzeichen: III ZB 55/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 21.12.2009 - AZ: 251 C 33619/08

LG München I - 30.07.2010 - AZ: 31 S 1678/10

BGH - 27.01.2011 - AZ: III ZB 55/10

nachgehend:

BGH - 16.03.2011 - AZ: III ZB 55/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 16.03.2011 - III ZB 55/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 2011
durch
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 wird in der vorletzten Zeile der Randnummer 15 von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "Berufungsfrist" "Berufungsbegründungsfrist" lautet.

Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Tombrink

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