Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 StR 611/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 14.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub
BGH, 16.03.2011 - 2 StR 611/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsmaßstab als 1:1 auszugehen.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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