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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: IX ZA 13/08
Nichtzulassung einer Revision aufgrund mangeldem Beschwerdewert
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13731
Aktenzeichen: IX ZA 13/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 10.12.2007 - AZ: 14 C 384/07 (XXI)

LG Osnabrück - 06.03.2008 - AZ: 4 S 627/07 (76)

BGH, 15.03.2011 - IX ZA 13/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 15. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12).

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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