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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: IV ZB 5/11
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12201
Aktenzeichen: IV ZB 5/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Bamberg - 19.01.2011 - AZ: 1 W 3/11

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 09.03.2011 - IV ZB 5/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2011
durch
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; sie ist schon nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

Beschwerdewert: 53,50 €

Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller

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