Beschl. v. 09.03.2011, Az.: IV ZB 5/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Bamberg - 19.01.2011 - AZ: 1 W 3/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.03.2011 - IV ZB 5/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2011
durch
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; sie ist schon nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).
Beschwerdewert: 53,50 €
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
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