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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: XI ZB 26/08
Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12820
Aktenzeichen: XI ZB 26/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 27.10.2006 - AZ: 5 O 3602/04

OLG Braunschweig - 16.09.2008 - AZ: 8 U 195/06

BGH, 01.03.2011 - XI ZB 26/08

Redaktioneller Leitsatz:

Enthält die Berufungsbegründung wenigstens zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen sowie
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 1. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 1996 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 108.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterzeichnete der Kläger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgeführt waren und in dem es hieß: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung -insbesondere die Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 32.271,67 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erklärte Widerruf sei mangels vorliegender Haustürsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über im Kaufpreis möglicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies könne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden.

6

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

II.

8

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

9

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt.

10

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

11

a)

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, [...] Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).

12

b)

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht.

13

aa)

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Berufungsbegründung beschäftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil und enthalte stattdessen textbausteinartigen Vortrag ohne Fallbezug. Zutreffend ist auch, dass die Berufungsbegründung verschiedentlich lediglich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag enthält, oder diesen schlicht wörtlich ohne fallbezogene Würdigung des Urteils wiederholt.

14

bb)

Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enthält die Berufungsbegründung nämlich immerhin zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umstände dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, [...] Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit der Kläger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12).

15

Auch wenn die Berufung sich unter dem Stichwort "Täuschung über Innenprovision von 20%" auf rund 20 Seiten weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufklärungspflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen beschäftigt, wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen nicht ablehnen dürfen.

16

Die Berufungsbegründung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags des Klägers zu einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers nicht zur Aufklärung über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet gewesen, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten folge bereits daraus, dass tatsächliche Angaben, die der Verkäufer oder Vermittler mache, zutreffend sein müssten und kein falsches Bild erwecken dürften. So sei es hier aber geschehen, weil durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Vermittlungskosten in Höhe von nur 7% - 8% ausweise, beim Kläger gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch die hiesige Verkäuferin betreffend - lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tatsächlich im Streitfall im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provisionen von mindestens weiteren 20% geflossen seien.

17

Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass der Kläger rügt, das Landgericht hätte bei Ausschöpfung des Sachverhalts unabhängig von der Frage einer sittenwidrigen Übervorteilung zu einer Aufklärungspflicht über die Vertriebsprovisionen und damit zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Ausführungen des Klägers stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügend dar.

III.

18

Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die mittlerweile zum Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ergangene Rechtsprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungsverschuldens auch nach Maßgabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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