Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 4 StR 19/11
Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit eines Nebenklägers durch die Strafkammer; Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Hinweis durch die Strafkammer auf die eigene, durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erlangte Sachkunde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12129
Aktenzeichen: 4 StR 19/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 10.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 01.03.2011 - 4 StR 19/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Was die Strafkammer mit ihrer nicht ohne Weiteres verständlichen Erwägung zu einer "mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts" unvereinbaren Unterstellung eines einvernehmlichen Analverkehrs (UA S. 26) inhaltlich hat zum Ausdruck bringen wollen, kann im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls die von der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf diesen Ausführungen nicht beruht. Die Strafkammer hat die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die eigene, durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, namentlich die Zeugenaussage des behandelnden Nervenarztes und die gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zu dem Medikament Lorazepam, erlangte Sachkunde abgelehnt.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.