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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 3 StR 496/10
Aufhebung von Strafaussprüche unter Beibehaltung der Schuldsprüche
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13262
Aktenzeichen: 3 StR 496/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 05.08.2010

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 01.03.2011 - 3 StR 496/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 1. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 in den die Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen (Z. O. ) bzw. in 22 Fällen (W. O. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Z. O. ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (W. O. ) verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Während die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten, müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.

3

Nach den Feststellungen des Urteils haben die beiden Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren Abnehmer von Betäubungsmitteln benannt, der Angeklagte W. O. hat zudem Angaben zu seinem Cousin S. aus E. gemacht, die eine weitere Strafverfolgung ermöglichen. Angesichts dieser Feststellungen drängte sich die Erörterung von § 31 BtMG auf, da deren Anwendung nahelag oder zumindest in Betracht kam. Die bloße Wertung, es habe keine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG festgestellt werden können, ist nicht ausreichend, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

4

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sieht der Senat vorliegend keinen Anlass für eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO. Die Strafen müssen deshalb erneut zugemessen werden.

Becker
Pfister
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Hubert
Schäfer

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