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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: NotZ(Brfg) 9/10
Statthaftigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Senats für Notarsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11394
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 9/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 15.09.2010 ["15.09.2010" korrigiert durch "27.08.2010" (siehe Verknüpfung zur Schreibfeh

Verfahrensgegenstand:

Erlöschen des Notaramtes

BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 9/10

Redaktioneller Leitsatz:

Allein die Kritik einer Partei an der von ihrer eigenen abweichenden Rechtsauffassung des Senats rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Dr. Appl,
die Notarin Dr. Doyé und
den Notar Dr. Ebner
am 21. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, ZNotP 2010, 235; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10) geklärt. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die im Urteil des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigt und geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind nicht gegeben. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.

Galke
Diederichsen
Appl
Doyé
Ebner

Schreibfehlerberichtigung

Der Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 wird dahingehend berichtigt, dass es entsprechend dem Entscheidungsdatum der Vorinstanz auf der Rückseite des Beschlusses statt "OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2010 - Not 10/10", "OLG Celle, Entscheidung vom 27.08.2010 - Not 10/10" heißen muss.

Karlsruhe, 14.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen Geschäftsstelle

Holmes
Justizangestellte

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