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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2011, Az.: 2 StR 438/10
Berichtigung eines Schuldspruchs infolge des Entfallens der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11282
Aktenzeichen: 2 StR 438/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 16.02.2011 - 2 StR 438/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe hatte jeweils zu entfallen, da hier materiellrechtlich der Erwerb der Waffe mit dem Führen der Waffe nicht in Tateinheit steht (vgl. Steindorff/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 74). Als selbstständige Tat war der Erwerb der Waffe nicht angeklagt.

2

Der Senat schließt aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

3

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Ott

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