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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2011, Az.: 1 StR 658/10
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10992
Aktenzeichen: 1 StR 658/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 14.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 16.02.2011 - 1 StR 658/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalts W. , vom 19. Oktober 2010 auf Beistandsbestellung ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung vom 25. März 2010 auch für das Revisionsverfahren fortwirkt (§ 397a Abs. 1 StPO).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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