Beschl. v. 16.02.2011, Az.: 1 StR 622/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 27.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßiger Schmuggel
BGH, 16.02.2011 - 1 StR 622/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 16. Februar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung der zu den Tatzeiten geltenden Fassung des § 373 AO noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
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