Beschl. v. 15.02.2011, Az.: XI ZR 20/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 07.08.2008 - AZ: 2 O 116/06
OLG Braunschweig - 12.11.2009 - AZ: 8 U 121/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.02.2011 - XI ZR 20/10
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt dem vorliegenden Rechtsstreit kein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar wäre, über den mit Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) befunden worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 94.792,17 €.
Wiechers
Mayen
Grüneberg
Maihold
Pamp
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