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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: VIII ZR 140/10
Vereinbarkeit fehlender Kenntnisnahme oder mangelnder Einbeziehung eines tatsächlichen Vorbringens in eine gerichtliche Entscheidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör; Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11211
Aktenzeichen: VIII ZR 140/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 15.07.2009 - AZ: 2-4 O 283/07

OLG Frankfurt am Main - 12.05.2010 - AZ: 4 U 208/09

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 330/2011

BGH, 15.02.2011 - VIII ZR 140/10

Redaktioneller Leitsatz:

Übergeht das Gericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, liegt darin, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Milger sowie
die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche in Höhe eines 71.028,61 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages zum Nachteil der Klägerinnen entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.024.372,41 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche zum Nachteil der Klägerinnen entschieden hat. Das gleiche gilt für die von den Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche in Höhe eines Betrages von 71.028,61 EUR nebst Zinsen (Position 1 des von den Klägerinnen geltend gemachten Schadens). Insoweit kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2

Im Übrigen ist der Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem Punkt in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

3

Die Klägerin zu 2 hat von der Beklagten zu 1 Klebstoffe (Primer und Klebebänder) bezogen und diese bei der Herstellung von Werbeelementen eingesetzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil es aufgrund von Mängeln der gelieferten Klebstoffe zu Schäden an den Werbeelementen gekommen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

4

1.

Das Berufungsgericht hat kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche als verjährt angesehen und insoweit ausgeführt: Es sei von einem Beginn der Verjährung am 21. September 2004 auszugehen, weil die Klägerin zu 2 zu diesem Zeitpunkt die erste Lieferung der Beklagten zu 1 erhalten habe. Da die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch nicht danach gestaffelt hätten, aufgrund welcher Lieferung welche konkreten Produkte zu welchen Schäden geführt hätten, müssten sie sich verjährungsrechtlich so behandeln lassen, als seien sämtliche Lieferungen am 21. September 2004 erfolgt. In der Zeit vom 12. Mai bis zum 30. September 2005 sei die Verjährung durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt gewesen, so dass die zweijährige Verjährungsfrist am 6. Februar 2007 abgelaufen sei. Eine erneute Hemmung durch gerichtliche Geltendmachung sei nicht mehr eingetreten, weil der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst Anfang März 2007 und mithin nach Ablauf der Verjährung gestellt worden sei.

5

Entgegen der von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 23. April 2010 vorgetragenen Auffassung sei eine andere Beurteilung auch bezüglich der unter Verwendung des Klebebands 4032 und des Primers 83 produzierten Fensterelemente (Schadensposition 1) nicht geboten. Denn keineswegs seien sämtliche mangelhaften Fensterelemente, die einen Schaden von 71.028,61 EUR ausgelöst hätten, mit dem genannten Klebeband und dem Primer 83 hergestellt worden; nach der von den Klägerinnen erstellten Chronologie (Anlage K 130) seien vielmehr 1.503 Fensterelemente vor dem 21. Oktober 2004 und damit vor der (erstmaligen) Lieferung des Klebebands 4032 und des Primers 83 durch die Beklagte zu 1 hergestellt worden.

6

2.

Mit dieser Würdigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 23. April 2010 hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 145 f. [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009, 2139).

7

Ein solcher Verstoß ist dem Berufungsgericht hier anzulasten, weil es auf den wesentlichen Kern des klägerischen Sachvortrags zur Verjährung nicht eingegangen ist. Denn der Vortrag der Klägerinnen zu dieser für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zentralen Frage bezog sich gerade nicht auf die Fensterelemente und den insoweit geltend gemachten Schaden (71.028,61 EUR), sondern auf die Innenraumelemente (Schadenspositionen 2 und 3), die einen Gesamtschaden von 953.343,80 EUR und damit den ganz überwiegenden Teil der Klageforderung ausmachen. Die Klägerinnen hatten insoweit geltend gemacht, dass bei sämtlichen Innenraumelementen nur das Klebeband 4032 und der Primer 83 verwendet worden seien; da dieser Primer und dieses Klebeband erstmals am 21. Oktober 2004 geliefert worden seien, könne die Verjährung bezüglich der auf die Schadenspositionen 2 und 3 gestützten Ansprüche erst an diesem Tag und nicht schon am 21. September 2004, wie vom Berufungsgericht in seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung dargelegt, begonnen haben. Angesichts des klaren und eindeutigen Vortrags der Klägerinnen kann das grundlegende Missverständnis des Berufungsgerichts in diesem wesentlichen Punkt nur damit erklärt werden, dass es insoweit den Kern des Parteivortrags gehörswidrig nicht zur Kenntnis genommen hat.

8

Das Berufungsurteil beruht bezüglich der Schadenspositionen zu 2 und 3 auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zugunsten der Klägerinnen entschieden hätte. Denn bei einem Beginn der Verjährung erst am 21. Oktober 2004 und der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Hemmung der Verjährung im Zeitraum vom 12. Mai bis 30. September 2005 wäre die Verjährung durch den am 5. März 2007 eingereichten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit gehemmt worden.

9

Die Gegenrüge der Beklagten, die Mängel seien nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst am 29. Mai 2005 entdeckt worden und das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien am 12. Mai 2005 angenommen, ist schon deshalb unbegründet, weil der Schaden nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, am 29. April 2005 entdeckt wurde und eine Besprechung zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten zu 1 über die Schadensursachen am 12. Mai 2005 stattgefunden hat; im Übrigen dürfte es sich bei dem auf GA 447 angegebenen Datum "29.5.2004" ohnehin um ein Schreibversehen handeln, denn im Schriftsatz der Klägerinnen vom 23. April 2010 ist als maßgebliches Datum insoweit der "29.4.2005" genannt, der sich in die von den Klägerinnen aufgestellte Chronologie einfügt.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger

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