Beschl. v. 10.02.2011, Az.: VII ZB 5/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.01.2011 - AZ: 2-9 T 396/10
BGH, 10.02.2011 - VII ZB 5/11
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Gläubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3, J. L. , aus der notariellen Urkunde Nr. des Notars Dr. S. vom 17. Dezember 1986 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000 € fortsetzen.
Der weitergehende Antrag des Schuldners zu 3 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner zu 3 macht im Wesentlichen geltend, er hätte erhebliche Schwierigkeiten, den vollstreckten Betrag wieder zurückzuerlangen, falls die Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausreichend Genüge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung der Gläubigerin fortgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ist diese Maßnahme der Gläubigerin zumutbar.
Kniffka
Kuffer
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz
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