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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: VII ZB 1/11
Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10428
Aktenzeichen: VII ZB 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Döbeln - 24.03.2010 - AZ: 1 M 4/10

LG Chemnitz - 22.11.2010 - AZ: 3 T 287/10

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 1 ZPO

BGH, 10.02.2011 - VII ZB 1/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob der Schuldner gleichwohl ohne Verschulden keine Kenntnis von dem Anwaltszwang hatte, kann dahinstehen. Denn der in seiner Eingabe vom 18. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wäre unzulässig, weil auch er nur durch den Schuldner persönlich eingelegt worden wäre. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls insoweit kann sich der Schuldner nicht auf seine Unkenntnis berufen. Denn er war bereits darauf hingewiesen worden, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, § 78 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick

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