Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: V ZB 318/10
Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf Festellung der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit; Umfang der Bindungswirkung prozessualer Entscheidungen eines Gerichts oberer Instanz bei Zurückverweisung an das erstinstanzliche Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11411
Aktenzeichen: V ZB 318/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 10.02.2010 - AZ: 246 XIV 8/10 B

LG Osnabrück - 11.03.2010 - AZ: 11 T 137/10

BGH - 08.07.2010 - AZ: V ZB 89/10

LG Osnabrück - 07.12.2010 - AZ: 11 T 137/10

nachgehend:

BGH - 26.05.2011 - AZ: V ZB 318/10

BGH, 10.02.2011 - V ZB 318/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Dezember 2010 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. März 2010 zurückgewiesen.

2

Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde; für dieses Verfahren beantragt der Betroffene die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über die bei dem Amtsgericht als auch über die in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 stehe der Zurückweisung als unzulässig nicht entgegen.

III.

4

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

5

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, [...] Rn. 4). Sie hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

6

2.

Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es hätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde.

7

a)

Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 nach § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Feststellungsantrags im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht.

8

aa)

Gebunden ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071, 3073; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, NJW-RR 2001, 447, 448; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925 - jeweils zum Revisionsverfahren).

9

bb)

Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewesen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 80/56, MDR 1959, 121; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die Zulässigkeitsvoraussetzungen erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren Entscheidung und der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelangen.

10

cc)

Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, [...] Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war ihm der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Betroffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt.

11

b)

Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Feststellungsantrag vom 5. Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

12

aa)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen deshalb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die Beteiligte zu 2 (§ 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6. April 2010 ist einen Tag später bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2 übermittelt worden.

13

bb)

Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben denselben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom 6. April 2010 und 5. Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Feststellung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Begründetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 2).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.